Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma Lichtgitter Anton Ruppli AG




§ 1

Geltung

1.) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2.) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Besteller über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

3.) Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2

Angebote und Vertragsabschluss

1.) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.) Ausschließlich maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ist der durch unsere schriftliche Auftrags- oder Vertragsabschlussbestätigung geschlossene Vertrag einschließlich dieser AVL. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Unsere etwaigen mündlichen Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3.) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVL bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern hierdurch die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

4.) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5.) Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen vor. Der Besteller darf diese Unterlagen und/oder Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Besteller hat auf unser Verlangen diese Unterlagen und/oder Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


§ 3

Preise und Zahlungen

1.) Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

2.) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.

3.) Rechnungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge mahnbar und mit Mahngebühren verbunden; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt uns vorbehalten.

4.) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.) Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

6.) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


§ 4

Lieferzeit und Lieferungen

1.) Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW …).

2.) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.) Wir sind  unbeschadet unserer Rechte wegen eines Verzuges des Bestellers  berechtigt, vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4.) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die

Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

5.) Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn

- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

- dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

6.) Teillieferungen auf Wunsch des Bestellers erfolgen nur, sofern wir diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Die durch die Teillieferung entstehenden Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen. Sofern auf Wunsch des Bestellers eine Umverfügung bzw. Umfuhr der bestellten Ware erfolgt ist, hat dieser die hierdurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

7.) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe § 8 dieser AVL beschränkt.


§ 5

Erfüllungsort, Versand, Verpackung,

Gefahrübergang, Abnahme

1.) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz in 8704 Herrliberg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sofern wir auch die Installation schulden, ist der Erfüllungsort, der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

2.) Die Art des Versandes und der Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

3.) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware, wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies gegenüber dem Besteller angezeigt haben.

4.) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerungen durch uns betragen die Lagerkosten 1 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer bzw. höherer Lagerkosten bleiben uns vorbehalten.

5.) Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn

- die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,

- wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

- seit der Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind und der Besteller mit der Nutzung der gelieferten Ware begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation fünf Werktage vergangen sind und

- der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grunde als wegen eines gegen über uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.


§ 6

Gewährleistung, Sachmängel

1.) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, ab der Abnahme.

2.) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den vom ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Bei Ablieferung offensichtlich erkennbare Beschädigungen oder Mängel der Ware sind gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten vom Besteller unmittelbar auf dem Frachtbrief unter Angabe des Schadens oder Mangels zu quittieren. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die gelieferte Ware als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits in einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

3.) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4.) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

5.) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.) Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.


§ 7

Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1.) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 beschränkt.

2.) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

3.) Soweit wir gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Unmittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.

5.) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

6.) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 8

Schutzrechte

1.) Soweit wie Liefergegenstände nach Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach Zeichnungen oder Mustern, anfertigen oder liefern, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die Liefergegenstände frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Sollten wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Hinblick auf nach den Vorgaben des Bestellers hergestellter Ware in Anspruch genommen werden, so ist der Besteller verpflichtet, uns von sämtlichen aus dieser Verletzung herrührenden Ansprüchen freizustellen.

2.) Für den Fall, dass die gelieferte Ware in vom Besteller nicht nach § 8 (1) zu vertretender Weise gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte eines Dritten verletzen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware abändern oder austauschen, sodass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarte Funktion erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.


§ 9

Eigentumsvorbehalt

1.) Alle von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus dem Liefervertrag und der mit dem Besteller bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrent- Verhältnis) sicherungshalber in unserem Eigentum.

2.) Der Besteller bewahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf.

3.) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Besteller.

4.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.

5.) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen oder für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder  wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall das kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder, im zuvor genannten Verhältnis, Miteigentum an der

neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

7.) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber besteht unsererseits Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, an uns abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir dürfen die Einzugsermächtigung nur bei Eintritt des Verwertungsfalls widerrufen.

8.) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.


§ 10

Berechnungsgrundlagen

Zur Berechnung kommt die vollrechteckige Fläche. Die abgedeckten Flächen werden als Ganzes einschließlich der Stoßfugen und Spielräume sowie Aussparungen berechnet. Bei Rundbelegen bzw. Segmenten entspricht die vollrechteckige Fläche dem kleinsten, den Belag umschließenden Rechteck zzgl. zwei Maschen. Für Einzelroste unter 0,70 m² werden gestaffelte Mindergrößenzuschläge berechnet. Zusätzliche Einfassungen für Abschnitte und Ausschnitte werden je angefangenen laufenden Meter zusätzlich berechnet. Der Stückpreis für Kleinstausschnitte gilt als Zulagepreis.


§ 11

Gerichtsstand, Anwendbares Recht,

Abtretungsverbot, Wirksamkeit, Daten

1.) Für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren  ist unser Sitz in 8704 Herrliberg ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

2.) Wir weisen darauf hin, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

3.) Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.







Herrliberg, 5.10.2019